Vereinssatzung
Clever – Internationale Bildung e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
§ 3a Mitgliedsbeitrag
(1) Über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod des Mitglieds und durch Erlöschen des Vereins durch:
- Austritt,
- Ausschluss.
Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären. Der Austritt ist mit drei Monaten Frist zum Jahresende möglich.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe (z.B. Beirat) beschließen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in folgenden Fällen beschränkt:
a) bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000.- Euro,
b) bei der Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern,
c) bei der Anmietung von Geschäftsräumen.
In diesen Fällen erfolgt die Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder können aus ihrer Mitte eine/n Geschäftsführer/in wählen, der/die den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertritt und die Geschäfte führt. Der/die Geschäftsführer/in ist in der Wahrnehmung der Geschäftsführung an Weisungen des Vorstandes gebunden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung und die weiteren Regelungen des Anstellungsvertrages werden vom Vorstand festgelegt. In allen Fragen, die die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen für den/die Geschäftsführer/in betreffen, hat diese/r im Vorstand kein Stimmrecht. Die Vertretungsvollmacht ist eingeschränkt bei der Vergabe einer Untervollmacht, bei Immobiliengeschäften und bei der Aufnahme von Krediten. Diese Tätigkeiten bedürfen einer Mehrheitsentscheidung des Vorstands.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand kann einen Beschluss nur fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und dem Beschluss zustimmen. Ansonsten entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, setzt die Beitragspflicht der Mitglieder fest und beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie über alle sonstigen Anträge.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme.
§ 11 Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Abstimmungen über Satzungsänderungen können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn die Änderungen mit Einladung zur Sitzung angekündigt wurden. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinsziele sowie zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder notwendig. Sollten sich weniger als zwei Drittel der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligen, wird mit Abstand von mindestens 14 Tagen zu einer neuen Sitzung zwecks erneuter Abstimmung eingeladen. Auf dieser Sitzung kann ein Ausschluss von Mitgliedern, eine Änderung der Satzungsziele und die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(3) Bei Wahlen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift von einem Mitglied des Vorstandes festzuhalten und zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecken fällt das Vermögen des Vereins an den “Lila Offensive e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.