Vereinssatzung

Clever – Internationale Bildung e.V.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 28. Februar 2005, geändert in der Mitgliederversammlung am 22.08.2005, Satzung des Vereins „Clever – Internationale Bildung e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Clever – Internationale Bildung e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Clever – Internationale Bildung e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Zwecke des Vereins sind neben der Förderung der Jugendhilfe die Förderung der Bildung undder beruflichen Bildung.

(4) Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
· die Einrichtung und Durchführung von Seminaren und Workshops für Schüler und junge Erwachsene (bis 27 Jahre) aus der ganzen Welt, insbesondere aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft. Die Teilnehmer werden entgeltfrei die Angebote des Vereins nutzen, die Finanzierung erfolgt über Fördermittel der Länder, des Bundes, der Europäischen Union und über Stiftungsmittel.
· Die vorrangige Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler, sowie junge Erwachsene, die auf Grund ihres Migrationshintergrundes und ihrer Stellung auf die eine oder die anderer Weise sozial oder wirtschaftlich benachteiligt sind.
· die Entwicklung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Seminare, Workshops, Projektwerkstätten) in Themenbereichen der beruflichen Bildung.
· die Förderung beruflicher Eigeninitiative (z.B. durch die Durchführung von Ideen- und Gründerwettbewerben an Schulen und mit jungen Erwachsenen).
· die Hilfe zur Selbsthilfe bei der Berufswegeplanung (Ermittlung von Qualifikationsbedarfen, Hilfe bei der Planung beruflicher Karrieren im Rahmen von Anstellungsverhältnissen und als Selbständige); der Verein bietet keine unternehmensberaterischen Dienstleistungen an, soweit sich diese auf Werkleistungen beziehen (Erstellung von Businessplänen, banküblichen Kreditunterlagen, Marktrecherchen im Rahmen von schulischen Projekten etc.); vielmehr dient die Arbeit des Vereins ausschließlich der Befähigung der Zielgruppe(n), die für ihr berufliches Fortkommen erforderlichen Planungs- und Umsetzungsprozesse selbst zu gestalten.
· den Aufbau von Mentoren-Pools zur Weitergabe von beruflichem Erfahrungswissen der Älteren für die Jüngeren, der Erfahrenen für die Unerfahrenen
· die Fortbildung von Betreuungspersonal, Ausbildern und Lehrern.
· Internationale Begegnungen von Schülern und Auszubildenden, sowie jungen Erwachsenen mit dem Ziel des Kennenlernens der jeweiligen gesellschaftlichen Besonderheiten.

§ 3a Mitgliedsbeitrag

 (1) Über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod des Mitglieds und durch Erlöschen des Vereins durch:

  • Austritt,
  • Ausschluss.

Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären. Der Austritt ist mit drei Monaten Frist zum Jahresende möglich.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung,
  • Der Vorstand.


(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe (z.B. Beirat) beschließen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.


(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in folgenden Fällen beschränkt:

a) bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000.- Euro,

b) bei der Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern,

c) bei der Anmietung von Geschäftsräumen.

In diesen Fällen erfolgt die Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


(2) Die Vorstandsmitglieder können aus ihrer Mitte eine/n Geschäftsführer/in wählen, der/die den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertritt und die Geschäfte führt. Der/die Geschäftsführer/in ist in der Wahrnehmung der Geschäftsführung an Weisungen des Vorstandes gebunden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung und die weiteren Regelungen des Anstellungsvertrages werden vom Vorstand festgelegt. In allen Fragen, die die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen für den/die Geschäftsführer/in betreffen, hat diese/r im Vorstand kein Stimmrecht. Die Vertretungsvollmacht ist eingeschränkt bei der Vergabe einer Untervollmacht, bei Immobiliengeschäften und bei der Aufnahme von Krediten. Diese Tätigkeiten bedürfen einer Mehrheitsentscheidung des Vorstands.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.


(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.


(2) Der Vorstand kann einen Beschluss nur fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und dem Beschluss zustimmen. Ansonsten entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, setzt die Beitragspflicht der Mitglieder fest und beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie über alle sonstigen Anträge.


(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.


(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme.

§ 11 Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.


(2) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Abstimmungen über Satzungsänderungen können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn die Änderungen mit Einladung zur Sitzung angekündigt wurden. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinsziele sowie zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder notwendig. Sollten sich weniger als zwei Drittel der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligen, wird mit Abstand von mindestens 14 Tagen zu einer neuen Sitzung zwecks erneuter Abstimmung eingeladen. Auf dieser Sitzung kann ein Ausschluss von Mitgliedern, eine Änderung der Satzungsziele und die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.


(3) Bei Wahlen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl erforderlich. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten, in der die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift von einem Mitglied des Vorstandes festzuhalten und zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecken fällt das Vermögen des Vereins an den “Lila Offensive e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

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